In dieser Fassung beschlossen auf der Gründungsversammlung am 29.10.2022.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen “Nanami”.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
- Der Sitz des Vereins ist Bonn.
§ 2 Geschäftsjahr
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Zweck und die Aufgabe des Vereins ist die Förderung, die Verbreitung und die Bekanntmachung der japanischen Kultur und Kunst, insbesondere der Populärkultur und der japanischen Zeichenkunst – der Anime (japanische Zeichentrickfilme) und der Manga (japanische Comics).
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen u. a. mit Ausstellungen, Informations-, Diskussionsmöglichkeiten, Stammtisch und Workshops zur Zeichenkunst, Filmkunst sowie zur japanischer (Populär-)Kultur erreicht werden, bei denen den Interessierten die Möglichkeit gegeben wird, sich einander kennenzulernen, sich auszutauschen und sich über die japanische Kultur zu informieren. Des weiteren wird im Internet eine Diskussionsplattform bereitgestellt.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
- Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
- Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss bedarf einer einfachen Mehrheit. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 9 Beiträge und Vereinsmittel
- Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen.
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Beitrages.
- Von der Mitgliederversammlung wird eine Beitragsordnung erlassen, die nicht Gegenstand der Satzung ist.
- Bei Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern oder bei Auflösung des Vereins bestehen keine Ansprüche auf bezahlte Beiträge, Spenden oder sonstige Zuwendungen.
§ 10 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
- Einmal jährlich eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
- Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail Adresse gerichtet war.
- Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
- Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
- Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
- Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Vorstand
- Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
- Die weitere Geschäftsverteilung bestimmt der Vorstand.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
- Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Die Wahl in den Vorstand erfolgt für jede/n Kandidaten/in in einem getrennten Wahlgang. Übersteigt die Zahl der Kandidaten/in die Zahl der zu besetzenden Ämter, ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
- Hat im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten/in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen wählen.
- Mitglieder des Vorstandes können auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen abgewählt werden.
- Vorstandssitzungen sollen mindestens einmal monatlich durch ein Vorstandsmitglied einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und sind vom Versammlungsleiter schriftlich festzuhalten und zu unterschreiben.
- Der Vorstand hat die Aufgabe, den Verein organisatorisch zu leiten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen. Im obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Der Vorstand kann Mitglieder mit Sonderaufgaben beauftragen und Arbeitskreise einberufen, zu denen auch Nichtmitglieder zugelassen sind.
- Die Haftung des Vorstandes ist, soweit gesetzlich zulässig, auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzt.
- Aufwendungsersatz und eine angemessene Vergütung im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten werden gewährt.
§ 13 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
- Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
- Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 Datenschutz
- Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern folgende Daten: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse), vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen, Ämter). Diese Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies erforderlich ist. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzordnung, die durch den Vorstand erlassen wird.
§ 16 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsches Rotes Kreuz e.V., DRK-Generalsekretariat, Carstennstraße 58, 12205 Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 Salvatorische Klausel
- Wenn ein Sachverhalt in der Satzung rechtsunwirksam sein sollte, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt und den jeweiligen gesetzlichen Regelungen entspricht.